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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Baumaschinen
(Die vorliegenden Bedingungen wurden von Delegationen von VSBM und SBI/SBV erarbeitet)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Lieferfirma aus Kauf- oder
Werkvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich
vereinbart worden sind.
2. Offerte
a) Technische Grundlagen
Die technischen Grundlagen der Offerte sind für den Lieferanten verbindlich. Änderungen bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Sie dürfen weder kopiert oder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet
werden. Sie sind ihr auf Verlangen zurückzugeben.
b) Vorbehalt des Zwischenverkaufs
Die Lieferfirma bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages in dem Sinne frei, dass sie zum
Verkauf angebotene Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann.
c) Projektierungskosten
Hat der Kunde die Lieferfirma mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt ihr jedoch
nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat jene das Recht, von ihm die Bezahlung der
Projektierungskosten zu verlangen. Kosten für Grundsatzabklärungen für die Offertenausarbeitung
sind ausgeschlossen.
d) Bauliche Massnahmen
Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen
(Bestimmung des Standortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der
Baupläne und behördlichen Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliesslich Geleisen und
el. Installationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der
tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der an-
geforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmitteln (z.B. Brennstoff, Druckluft usw.) sowie Aus-
führung weiterer Bauarbeiten) sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
e) Verwendung
Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und/oder der Lieferanten sowie Weisungen betreffend
sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten.
3. Vertragsabschluss
Kauf- und Werkverträge sind für die Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind. An
Verträge, die durch einen Reisevertreter abgeschlossen werden, ist die Lieferfirma erst gebunden, wenn
sie nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Vertragsabschluss schriftlich ihren Rücktritt erklärt hat.
Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogenen Daten, die für den Ab-
schluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden oder Un-
ternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder
übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen er-
folgt.
4. Preise
a) Die Preise verstehen sich ab Lager der Lieferfirma, transportverladen, oder nach den im Einzelvertrag
festgelegten Bedingungen.
b) Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nur im Einverständnis mit dem Käufer überwälzbar.
c) Bestellabwicklungen im Werkvertrag werden separat geregelt (Währung, Teuerung, Transport, Verpa-
ckung, Versicherung, Zölle, Steuern und Abgaben).
5. Lieferung
a) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller
zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistenden Anzahlungen. Sie wird ent-
sprechend den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen festgesetzt und ist ver-
bindlich. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen –
wie in Fällen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen usw. –
verlängert sie sich angemessen. Sie ist ferner suspendiert, solange der Besteller seinen Zahlungsver-
pflichtungen nicht fristgemäss nachkommt.
Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferanten entstanden
ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt – nach einer Karenzfrist von 2 Wo-
chen – eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, im
Ganzen aber höchstens 5% des Werts desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann, bzw. bei Werkleistungen vom Preis der
Werkleistung. Befindet sich der Lieferant auch nach Auflaufen der vorerwähnten maximalen Verzugsent-
schädigung von 5% verschuldetermassen in Verzug, so ist der Besteller unter Ansetzen einer angemes-
senen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Eine allfällige Bonus-/Malusregelung für Änderungen von Lieferterminen können individuell im Kaufvertrag/
Werkvertrag geregelt werden.
b) Transport
Die Kosten des Transportes hat der Besteller im vollen Umfang zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr
des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald
die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller transportverladen ab Lager der Lieferfirma zur
Verfügung gestellt wird.
Wenn der Besteller bei der Ankunft der Sendung Schäden oder Mängel feststellt, ist er gehalten, diese
dem Frachtführer oder Spediteur der Lieferfirma und dem Versicherer unverzüglich zu melden, und wo
dies zur Sicherung des Beweises notwendig ist, ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll auf-
nehmen zu lassen. Die Stückzahlen sind nach den Lieferscheinen zu kontrollieren. Sofern innert 8 Arbeits-
tagen bei der Lieferfirma keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt.
Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung
trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung
des Mangels schriftlich reklamiert, jedoch spätestens bis zum Ablauf der Garantiefrist.
c) Lagerung
Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden
des Lieferanten nicht fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers beim Lieferanten oder einem Dritten gelagert.
d) Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt die Lieferfirma die Montage oder Demontage der gelieferten
Objekte. In anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen
Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss
den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten.
Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder
weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, auch wenn für
die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat
auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) gemäss Vereinbarung und
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist, der Lieferfirma Monteure oder
Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller
zu tragen.
Die von der Lieferfirma im Zusammenhang mit einer durch sie vorzunehmenden Montage- und Demontage
angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere
Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung etc.) können eine Terminverlängerung
zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge
obgenannter Gründe gibt dem Besteller weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
6. Zahlungsbedingungen
Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen 30 Tage nach Rechnungsstellung frei von allen
Abzügen.
b) für Werkverträge
1/3 bei Abschluss des Vertrages
1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft
1/3 30 Tage nach der Betriebsbereitschaft
Die Zahlungen sind stets spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den gelieferten Objekten
Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind, oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller
zu vertreten hat, nicht termingemäss abgeliefert werden kann.
Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme
nicht erlauben, ist der letzte Drittel erst nach Eingang der vertragskonformen Lieferung
resp. Behebung der Defekte zu leisten.
7. Verzug des Bestellers
Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom
Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise
1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt.
Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne
weiteres der ganze Restbetrag fällig.
Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme
nicht erlauben, steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen.
Die Lieferfirma behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und
die gelieferten Gegenstände zurückzufordern.
Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung
einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfirma kann sogar vom Vertrag zurücktreten und die
gelieferten Gegenstände zurückfordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist.
a) Spricht die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller – ausser zur unverzüglichen
Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände – zu folgenden Leistungen verpflichtet:
– zur Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder ange-
brochenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;
– zur Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen
der gelieferten Sachen;
– zur Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelie-
ferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Lei-
stungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
b) Übersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr
der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
c) Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller, wie z.B. Nichtabnahme bestellter
Objekte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten
und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige
Information des Lieferanten vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma
ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister
einzutragen.
Ferner ist der Besteller verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw.
seinen Geschäftssitz wechselt.
9. Versicherung
Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte
sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-,
Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine daraus sich ergebenden
Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an die Lieferfirma ab.
Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die
Lieferfirma berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat jeden Schadenfall der
Lieferfirma unverzüglich zu melden. Die Stellung von gleichwertigen Sicherheiten kann zwischen dem Besteller
und der Lieferfirma vereinbart werden.
10. Garantien und Haftung
a) Umfang
Die Lieferfirma leistet während 12 Monaten oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintrifft,
Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwand-
freie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigen-
tümer, so endet die Garantie zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
Die Lieferfirma lehnt jegliche Garantie ab:
– für gebrauchte Objekte oder Teile davon,
– für nicht von ihr geliefertes Material,
– für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen
ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden,
– für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen,
insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden,
– für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung,
übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung,
Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt
und dergleichen zurückzuführen sind,
– für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektro-Ausrüstung, Bereifung usw.,
(hier haftet die Lieferfirma nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma)
– für jegliche anderen über die beschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere
sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede
weitere Haftung der Lieferfirma für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers (wie solche aus der
Unbenützbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung des Bestellers wegen Drittschäden, die
mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich
ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma persönlich nachweislich
grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht werden.
b) Regress
Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt
solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen,
sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
c) Garantieleistungen
Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der Lieferfirma gehenden Mängel werden so rasch wie
möglich kostenlos behoben und die entsprechenden Teile ersetzt.
Die vom Besteller zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der Lieferfirma fallen
nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden in Rechnung gestellt.
11. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes der Lieferfirma.
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfirma.
Stand: November 2023